VEREINSSTATUTEN

Sportverein Aufschlag Wien

1. Name, Sitz undTätigkeitsbereich

1.1 Der Vereinführt den Namen „Sportverein Aufschlag Wien“.
1.2 Er hat seinen Sitz in Wien (Linke Wienzeile, 1060 Wien) und erstreckt seineTätigkeit auf ganz Österreich.
1.3 Der Verein kann in Sektionen gegliedert werden.
1.4. Der Verein ist den in seinem Leitbild verankerten Grundwertenverpflichtet. Respekt, Akzeptanz, Toleranz und Fairplay gehören zu denwichtigsten Fundamenten.
1.5 Der Verein bekennt sich zu einem dopingfreien Sport in allen Sektionen. Diejeweiligen Bestimmungen und Verpflichtungen der Nationalen Anti-Doping Agentursowie das Anti-Doping-Bundesgesetz sind von allen Mitgliedern einzuhalten.Mitglieder, die diese Verpflichtungen nicht einhalten, sind durch den Vorstandaus dem Verein auszuschließen.

2. Vereinszweck

Die Tätigkeitdes Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Vereinbezweckt
(a) Sportangebote, bei denen sich insbesondere lesbische, schwule, bisexuelle,transgender, intergeschlechtliche, queere und nicht-binäre Personen willkommenund akzeptiert fühlen;
(b) die Förderung von Breitensport in verschiedenen Sportarten. Das beinhaltetu. a., Sportmöglichkeiten für Personen anzubieten, die bisher nicht oder kaumTeam- oder Vereinssport betrieben haben;
(c) Training, Aus- und Weiterbildung in verschiedenen Sportarten;
(d) Öffentlichkeitsarbeit für die Anliegen Sport betreibender LGBTIQ+-Personen;
(e) die Förderung der Teilnahme von Vereinsmitgliedern an lokalen, nationalenund internationalen Turnieren und Meisterschaften.

3. Mittel zur Erreichung desVereinszwecks

3.1 DerVereinszweck soll durch Sportangebote, organisierte Turnierteilnahmen,Mitarbeit und/oder Mitgliedschaft bei überregionalen oder internationalenSport- oder Fachverbänden, gemeinschaftsfördernde Aktivitäten sowie durchAnstrengungen, die zur Gleichstellung und Sichtbarkeit von vielfältigen Lebens-und Liebensweisen in der Gesellschaft beitragen sollen, erreicht werden.
3.2 Die dafür notwendigen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge,Teilnahmegebühren, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sponsoring,Sammlungen, Subventionen und Vermächtnisse aufgebracht.

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 DieMitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche undfördernde Mitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeitbeteiligen. Sie können an Sportangeboten des Vereines unter der Voraussetzungteilnehmen, dass sie die für das jeweilige Sportangebot festgelegtenMindestanforderungen an das sportliche Können erfüllen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder unterscheiden sich von ordentlichen nurdadurch, dass sie kein Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen und nichtin Vereinsfunktionen wählbar sind.
4.4 Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch Zahlungeines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitgliederdes Vereins können alle physischen Personen werden, die sich zur Achtung undFörderung des Vereinszwecks bekennen.
5.2 Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
5.3 Über die Annahme von Mitgliedern entscheiden die einzelnen Sektionen bzw.deren Leitung sowie in Ausnahme- und Streitfällen der Vorstand. Eine Ablehnungdurch den Vorstand ist der antragstellenden Person gegenüber ohne Angabe vonGründen möglich. Die Ablehnung ist hingegen der nächsten Generalversammlung zubegründen und kann von ihr aufgehoben werden. (siehe Punkt 10i)

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 DieMitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durchAusschluss; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
6.2 Der Austritt wird durch eine schriftliche Information an die jeweiligeSektionsleitung oder den Vorstand wirksam.
6.3 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, sobald das Mitglied länger alssechs Monate mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtungzur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegengrober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltensvorläufig verfügt werden. Ein solcher Ausschluss wird endgültig, wenn er vonder nächsten Generalversammlung bestätigt wird.

7. Rechte und Pflichten derMitglieder

7.1 DieMitglieder sind berechtigt, an allen für sie angebotenen Veranstaltungen desVereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, sofernsie die für die jeweilige Veranstaltung festgelegten Mindestanforderungen andas sportliche Können erfüllen und sofern es die zeitlichen, räumlichen undfinanziellen Ressourcen des Vereins erlauben. Der Vorstand oder die zuständigeSektionsleitung kann jedes Mitglied von der Teilnahme einzelner Veranstaltungenausschließen, wenn das sportliche Können nicht ausreichend ist oder derVorstand oder die zuständige Sektionsleitung eine Gefährdung der körperlichenUnversehrtheit des Mitglieds, anderer Mitglieder oder Dritter vermuten. Es gibtverschiedene Kategorien von Mitgliedschaft, die sich im Umfang der angebotenenVeranstaltungen unterscheiden.
7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passiveWahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräftenzu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck desVereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und dieBeschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichenZahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von derGeneralversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sindvon bestehenden Mitgliedern bis zum 31. März für das Sommersemester und bis zum31. Oktober für das Wintersemester einzuzahlen. Mitglieder, die während desSemesters neu eintreten, haben ihre Mitgliedsbeiträge bis Ende des jeweiligenSemesters einzuzahlen. Ist ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr alseinen Monat im Verzug, ruhen seine Rechte bis zur Einzahlung der ausstehendenBeiträge.
7.4 Ordentliche Mitglieder, die vorübergehend nicht am Betrieb derbetreffenden Sektion teilnehmen, haben für das betreffende Semester denBasismitgliedsbeitrag zu entrichten. Die betreffenden Mitglieder haben dieSektionsleitung und den/die Kassier:in zu Semesterbeginn über den Wunsch nachBasismitgliedschaft zu informieren. Die Höhe des Basismitgliedsbeitrags wirdwie die anderen Beiträge von der Generalversammlung festgelegt.
In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag des Mitgliedsreduziert oder erlassen werden. Über die Ermäßigung entscheidet der Vorstandnach eigenem Ermessen.
7.5 AlleMitglieder haben den Verein über Änderungen der E-Mail-Adresse zu informieren.Alle Mitglieder können dem Vorstand gegenüber widerruflich erklären, dass siedie Weitergabe personenbezogener Daten an andere Vereinsmitglieder und/oder anDritte gestatten. Mangels einer solchen Erklärung werden personenbezogene Datennicht weitergegeben und sind nur den Mitgliedern des Vorstands zugänglich.
7.6. Mitglieder können für ihre Tätigkeiten, insb. Trainingstätigkeiten, imDienste des Vereins eine Vergütung erhalten, sofern der Vorstand zustimmt. DieVorstandsmitglieder, Sektionsleitungen und Rechnungsprüfer*innen arbeiten inihrer Funktion ehrenamtlich für den Verein; eine Vergütung ist für ihreVorstandstätigkeit, Sektionsleitung bzw. Tätigkeit als Rechnungsprüfer*innenausgeschlossen.

8. Vereinsorgane

Organe desVereines sind die Generalversammlung (Punkt 9 und 10), der Vorstand (Punkt 11bis 13), die Rechnungsprüfer*innen (Punkt 14) und das Schiedsgericht (Punkt16).

9. Generalversammlung

9.1 Dieordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss desVorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antragvon mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen derRechnungsprüfer*innen innerhalb von vier Wochen statt.
9.3 Zu allen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochenvor dem Termin via E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlunghat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durchden Vorstand.
9.4 Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Generalversammlung müssenmindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand viaE-Mail einlangen. Anträge auf Änderung der Statuten müssen mindestens zweiWochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen.
9.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufungeiner außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnunggefasst werden.
9.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eineStimme. Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht auf dem Wege einerschriftlichen Bevollmächtigung einem anderen ordentlichen Mitglied übertragen.Pro Mitglied sind höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen möglich.
9.7 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte allerstimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter*innen (Punkt 9.6)beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nichtbeschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mitderselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl derErschienenen beschlussfähig ist.
9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgenmit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit an gültigen Stimmen). BeiStimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen dasStatut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfeneiner qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigenStimmen.
9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der*die Präsident*in, indessen*deren Verhinderung der*die Vizepräsident*in, in dessen*derenVerhinderung der*die Schriftführer*in. Wenn auch diese*r verhindert ist, soführt das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10. Aufgabenkreis derGeneralversammlung

DerGeneralversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und desRechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und derRechnungsprüfer:innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischenVorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer:innen mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Artder Einhebung der Mitgliedsbeiträge;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen;
g) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beschluss über Einrichtung, Änderung oder Auflösung von Vereinssektionen;
i) Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern sowie Beschluss über Aufhebungder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehendeFragen.

11. Der Vorstand

11.1 DerVorstand besteht aus dem*der Präsident*in, dem*der Vizepräsidenten*in dem*derSchriftführer*in, dem*der Kassier*in sowie aus bis zu drei weiteren gewähltenVorstandsmitgliedern. Diese können bei Bedarf die Funktion vonstellvertretenden Schriftführer*innen und Kassier*innen übernehmen. AlleSektionsleiter*innen werden, sofern sie nicht gewähltes Vorstandsmitglied sind,bei Bedarf zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen, sind aber nichtstimmberechtigt.
11.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt.Sollte für eine Funktion nur eine Person kandidieren, kann die Wahl auch inoffener Abstimmung erfolgen. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewähltenMitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zukooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgendenGeneralversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzungdurch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*rRechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentlicheGeneralversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Solltenauch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hatjedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich dieBestellung eines*r Kurators*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der*dieumgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl istmöglich.
11.4 Der Vorstand wird vom*von der Präsidenten*in, in dessen*deren Verhinderungvom*von dem*der Vizepräsidenten*in, schriftlich, via E-Mail oder mündlicheinberufen. Ist auch diese*r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darfjedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladenwurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; beiStimmengleichheit gibt die Stimme des*der Präsidenten/in den Ausschlag.
11.7 Den Vorsitz führt der*die Präsident*in, bei dessen*deren Verhinderungder*die Vizepräsident*in. Ist auch diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz demdienstältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.8 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.3) erlischt dieFunktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (11.9), Rücktritt (11.10)oder Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft (6.1).
11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelneseiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuenVorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritterklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittesdes gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstandobliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durchdie Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinenWirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung desRechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und vorläufiger Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
g) vorläufige Einrichtung, Änderung oder Auflösung von Vereinssektionen:
h) Bestätigung der Sektionsleitungen
i) Gewährleistung der Grundwerte des Vereins

13. Besondere Obliegenheiteneinzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der*diePräsident*in sowie in dessen*deren Verhinderung der*die Vizepräsident*invertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereinesbedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des*der Präsidenten*in sowieentweder des*der Vizepräsidenten*in oder des*der Schriftführers*in, inGeldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) der Unterschriften des*derPräsidenten*in sowie entweder des*der Vizepräsidenten*in oder des*der Kassiers*in.
13.2 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertretenbzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in 13.1 genanntenFunktionär*innen erteilt werden.
13.3 Bei Gefahr im Verzug sind der*die Präsident*in oder in dessen*derenVerhinderung der*die Vizepräsident*in berechtigt, auch in Angelegenheiten, diein den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, untereigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedochder nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.4 Der*die Präsident*in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und imVorstand.
13.5 Der*die Schriftführer*in hat den*die Präsidenten*in bei der Führung derVereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm*ihr obliegt die Führung der Protokolleder Generalversammlung und des Vorstandes.
13.6 Der*die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereinesverantwortlich.
13.7 Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des*der Präsidenten*inder*die Vizepräsident*in.
13.8 Der*die Schriftführer*in und der*die Kassier*in werden im Falle derVerhinderung von ihren Stellvertreter*innen vertreten.

14. Die Rechnungsprüfer*innen

14.1 Die zweiRechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zweiJahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
14.2 Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und dieÜberprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über dasErgebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen 11.9,11.10 und 13.1 letzter Satz sinngemäß.
14.4 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.3) erlischt dieFunktion eines*r Rechnungsprüfer*innen durch Enthebung (11.9), Rücktritt(11.10) oder Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft (6.1). In diesem Fallist bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung eine Neuwahldurchzuführen. Bis dahin übernimmt jene nicht dem Vorstand angehörende Person,die am längsten Vereinsmitglied ist (bei gleich langer Mitgliedsdauer das davonan Lebensjahren älteste Mitglied) die Funktion des*der ausgeschiedenenRechnungsprüfer*in.

15. Die Vereinssektionen

15.1 Der Vereinkann in Sektionen gegliedert werden. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandesvon der Generalversammlung eingerichtet, verändert oder aufgelöst. Der Vorstandkann Sektionen vorläufig einrichten, ändern oder auflösen.
15.2 Aufgabe der Sektionen ist der Vereins- oder Sportbetrieb im Rahmen des vonder Generalversammlung (oder vorläufig vom Vorstand) formuliertenAufgabenbereiches.
15.3 Sofern organisatorisch möglich, hat jede Sektion zumindest einmal im Jahreine Sektionsversammlung durchzuführen. Die Einladung erfolgt durch dieSektionsleitung.
15.4 Die Wahl und Besetzung der Sektionsleitung hat von der aktuellenSektionsleitung für alle Sektionsmitglieder zugänglich gestaltet zu werden.Aufgabenbereiche jener Sektionsleitungen sind in Absprache mit dem Vorstand zudefinieren. Der Vorstand bestätigt die Sektionsleitung und kann diese nur austriftigen Gründen ablehnen. Sofern bei einzelnen Sektionen Versammlungen nichtmöglich sind oder nicht durchgeführt werden, ernennt der Vorstand die Sektionsleitung.
15.5 Die Aufgabe der Sektionsleitung ist die Organisation des Vereins- undSportbetriebs im Rahmen des festgelegten Aufgabenbereiches. Die Sektionsleitungführt ein ordnungsgemäßes Mitgliederverzeichnis.

16. Das Schiedsgericht

16.1 ZurSchlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten istdas vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedernzusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand einMitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderungdurch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalbvon 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigungdurch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachtenSchiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitgliedzum*r Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidetunter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seinerMitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen undGewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

17. Auflösung des Vereines

17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur ineiner zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nurmit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie mindestens eine*nLiquidator*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nachAbdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. DiesesVermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer nicht auf Gewinngerichteten Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieserVerein verfolgt.
17.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vierWochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlichanzuzeigen.

Stand: 26.3.2025